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Naturschutzgesetz beim Rückschnitt von Hecken
in der Zeit vom 01. März bis 30. September beachten !
Bitte halten Sie die Bestimmungen des Naturschutzgesetztes ein !
Wenden Sie sich bitte im Zweifelsfall an die untere Naturschutzbehörde bei Ihrem Landratsamt.
Nachstehend veröffentlichen wir eine Mitteilung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
Baden-Württemberg in dieser Angelegenheit:
Das Landesnaturschutzgesetz ( NatschG) verbietet, in der Zeit vom
01. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf - u. Röhrichtbestände
zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu
beeinträchtigen. (§ 43 Abs.2 Nr. 1 NatschG)
Währens dieses Zeitraumes ist es ferner untersagt, Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu
besteigen. (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 NatschG)
Diese Verboten gelten nicht für Form- u. Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von
Pflanzen (§ 43 Abs. 2 Nr. 5 NatschG)
§ 43 NatschG soll einen Mindestschutz auch der nicht besonders geschützten Arten gewährleisten. Vor
allem der Schutz von Lebensstätten, die den Tieren dienen, aber auch des Naturhaushaltes und
der Naturgüter (Schutz des Bodens und des Kleinklimas)soll durch diese Vorschrift gesichert werden.
Ein vollständiges Abschneiden von Hecken ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September daher
verboten. Ein Zurückschneiden von Hecken ist jedoch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt , es wird darauf
geachtet, dass keine Vögel darin nisten oder andere wildlebende Tierarten beeinträchtigt werden.
Bei Feldhecken und Feldgehölzen in der freien Landschaft, die besonders geschützte Biotope sind, sind
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen ganzjährig verboten.
(§ 32 Abs. 2 NatschG).
Im Zweifelsfall kann die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt
nähere Auskunft erteilen.
Aus "Haus- und Gartenzeitung" , März 2008
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