Naturschutzgesetz beim Rückschnitt von Hecken
   in der Zeit vom 01. März bis 30. September beachten !


Bitte halten Sie die Bestimmungen des Naturschutzgesetztes ein !
Wenden Sie sich bitte im Zweifelsfall an die untere Naturschutzbehörde bei Ihrem Landratsamt.

Nachstehend veröffentlichen wir eine Mitteilung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg in dieser Angelegenheit:

Das Landesnaturschutzgesetz ( NatschG) verbietet, in der Zeit vom

01. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf - u. Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen.
(§ 43 Abs.2 Nr. 1 NatschG)

Währens dieses Zeitraumes ist es ferner untersagt, Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen.
(§ 43 Abs. 2 Nr. 2 NatschG)

Diese Verboten gelten nicht für Form- u. Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen
(§ 43 Abs. 2 Nr. 5 NatschG)

§ 43 NatschG soll einen Mindestschutz auch der nicht besonders geschützten Arten gewährleisten. Vor allem der Schutz von Lebensstätten, die den Tieren dienen, aber auch des Naturhaushaltes und der Naturgüter (Schutz des Bodens und des Kleinklimas)soll durch diese Vorschrift gesichert werden.

Ein vollständiges Abschneiden von Hecken ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September daher verboten. Ein Zurückschneiden von Hecken ist jedoch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt , es wird darauf geachtet, dass keine Vögel darin nisten oder andere wildlebende Tierarten beeinträchtigt werden.

Bei Feldhecken und Feldgehölzen in der freien Landschaft, die besonders geschützte Biotope sind, sind erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen ganzjährig verboten.
(§ 32 Abs. 2 NatschG).

Im Zweifelsfall kann die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt nähere Auskunft erteilen.

Aus "Haus- und Gartenzeitung" , März 2008